Grundstückseigentümer sind für das Schneeräumen auf Ihrem Grundstück verantwortlich, soweit dieses öffentlich zugänglich ist.
Meist verpflichten die Gemeinden die Grundstückseigentümer auch die Gehwege vor ihren Grundstücken zu räumen und zu streuen. Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie der Eigentümer auch die Gehwege vor seinem Grundstück zu räumen hat, findet man in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. Häufig richtet sich die Räum- und Streupflicht nach den allgemeinen Verkehrszeiten. Sie beginnt morgens um 07:00 Uhr und endet abends um 20:00 Uhr. Am Sonntag sowie an den Feiertagen dürfen die Eigentümer etwas länger schlafen und die Räumpflicht beginnt erst ein bis zwei Stunden später. Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall muss auch mehrmals am Tag zur Schneeschaufel gegriffen werden.
Hauseigentümer können ihre Verkehrssicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ihre Mieter übertragen. Den Vermieter als Eigentümer trifft dann allerdings die Pflicht, regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren, ob die Mieter ihrer Streu- und Räumpflichten nachkommen und sie gegebenenfalls dazu anzuhalten.
Kommt es wegen der Missachtung der Räum- und Streupflicht zu einem Unfall, hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Allerdings müssen auch die Fußgänger grundsätzlich selbst aufpassen und vorsichtig gehen, wenn die Witterungsverhältnisse Glätte und Eis vermuten lassen. Mithin führt nicht jeder Unfall zu einer Schadenersatzpflicht. Soweit sich ein Unfall auf glatten Gehwegen ereignet, empfiehlt es sich in jedem Fall rechtlichen Rat zum konkreten Vorfall einzuholen.