Wird ein neuer PKW bei einem Unfall erheblich beschädigt, steht dem Eigentümer der volle Kaufpreis zu. Dies gilt jedoch nur, wenn er sich mit der Erstattung auch wirklich einen gleichwertigen Neuwagen angeschafft hat. Anders ist die Entschädigung, die den Reparaturaufwand übersteigt, nicht zu rechtfertigen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Kläger hatte sich 2017 für € 37.000 einen neuen PKW gekauft. Keinen Monat nach der Zulassung kam es zum Unfall – das Auto war lediglich 571 Kilometer gefahren. Das Oberlandesgerichts Frankfurt hatte den Unfallverursacher trotzdem nur zur Zahlung von etwa € 6.000 für die Reparatur verurteilt. Dabei war eine Wertminderung des Autos von € 1.000 berücksichtigt.
Dies ist laut BGH richtig. Nach früheren Entscheidungen kann einem Autofahrer zwar ausnahmsweise der volle Kaufpreis zustehen, wenn der neue PKW nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren und der Schaden erheblich ist, da sich der „Makel“ des Unfallwagens sich durch eine Reparatur nicht beheben lässt. Der Geschädigte muss sich dann aber auch einen neuen PKW angeschafft haben.
Eine "fiktive Abrechnung" auf Neuwagenbasis sei nicht möglich, so der zuständige Zivilsenat. Alles andere sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren, heißt es in dem nunmehrigen Urteil. Deshalb muss auch der Anspruch auf Ersatz des Minderwertes berücksichtigt werden. Dieser kann ausgleichen, dass ein repariertes Unfallfahrzeug wertmäßig hinter dem Neuwagen zurückbleibt.
Auch den Einwand des Halters, er habe es aus finanziellen Gründen unterlassen, einen neuen PKW zu kaufen, konnte die Richter nicht überzeugen. Das Argument, der Geschädigte könne den Neuwagenkauf auch nachholen, griff ebenso nicht. Solange kein neuer PKW gekauft wurde, fehlt die Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung.
Die vollständige Entscheidung des BGH (Aktenzeichen: VI ZR 271/19) finden Sie hier.