Die Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) haben ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird. Bislang konnte dieses Argument auch für einen Fitnessstudio-Vertrag herangezogen werden, wenn das Studio aufgrund Umzugs nicht mehr genutzt werden konnte. Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit Urteil vom 04.05.2016 eine Absage erteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Mann schloss im Jahr 2010 mit einem Fitnessstudio einen Vertrag über die Nutzung des Studios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudio-Vertrag). Die Parteien vereinbarten unter anderem ein monatliches Nutzungsentgelt von € 65,00. Ferner enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Der Vertrag verlängerte sich entsprechend bis zum 31. Juli 2014. Im Oktober 2013 wurde der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Mal wurde er nach Köln, mal nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag.
Die Klägerin verlangte als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Wie nunmehr entschieden wurde, erfolgte die Forderung zu Recht.
Ein Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein Wohnortwechsel stellt laut BGH jedoch keinen wichtigen Grund gem. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB dar, so dass eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags aus diesem Grund nicht möglich ist. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel - sei er auch berufs- oder familienbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Die Entscheidung des BGH finden Sie hier.