Über das Girokonto laufen alle regelmäßigen Zahlungen, wie beispielsweise Gehalt, Miete oder Handyvertrag. Wird alles zeitnah abgebucht, so passiert es schon mal, dass das Konto überzogen wird.
Mit dem Dispokredit räumen Banken ihren Kunden die Möglichkeit ein, weiter Geld auszugeben, obwohl gar nichts mehr auf dem Konto ist. Wie bei einem normalen Kredit werden für diese Überziehung aber auch Zinsen fällig. Für den sogenannten „Dispo“ ist üblicherweise eine Obergrenze vereinbart. Wird auch diese Obergrenze überschritten und erlaubt eine Bank dies, so spricht man von einer geduldeten Überziehung.
Es gibt Banken, die für eine solche Überziehung Mindestpauschalen –neben den anfallenden Zinsen- verlangen.
Hiergegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale geklagt. Wie nunmehr am 25.10.2016 der Bundesgerichtshof (BGH) feststellte, waren die Klagen begründet (Aktenzeichen XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15). Banken dürfen für geduldete Kontoüberziehungen keine Pauschale mehr verlangen. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel, die so etwas regelt, als unangemessene Benachteiligung der Kunden gewertet. Hierzu führt der BGH aus, dass eine Bank, die eine Überziehung eines Kontos duldet, dem Kunden damit einen Kredit gewähre. Die dafür zu zahlenden Zinsen seien laut Gesetz abhängig von der Laufzeit und könnten bei minimalen Zinsprofiten nicht durch einen Festbetrag ersetzt werden. Ebenso wurde als Argument herangezogen, dass Kunden ohne Dispokredit bei einer sehr geringen Überziehung für eine kurze Zeit unangemessen benachteiligt werden würden, weil dann das Entgelt einem Zinssatz von mehr als 100 % entsprechen würde.