Immer beliebter werden zu Weihnachten so genannte "Geschenkgutscheine". Allerdings herrschen besonders zur Gültigkeitsdauer häufig Unklarheiten.
Ohne ausdrückliche Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen. Dies gilt auch für Gutscheine, die online erworben worden sind (OLG München, Az. 29 U 3193/07). Bei der Berechnung der Dreijahresfrist kommt es nicht auf das Kaufdatum an, sondern auf das Ende des Kalenderjahres, in welchem der Gutschein gekauft wurde. Beispielsweise kann ein Gutschein von Mai 2014 bis 31. Dezember 2017 eingelöst werden.
Grundsätzlich kann jedoch der Aussteller eines Gutscheins eine Frist zur Einlösung benennen. Sie darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hielt das Oberlandesgericht München ein Jahr bei einem Erlebnisgutschein für zu kurz (OLG München, Az. 29 U 4761/10). Dies gilt auch für Buchgutscheine (OLG München, Az. 29 U 3193/07). Wenn die Frist zu kurz bemessen ist, ist sie unwirksam. Dies bedeutet, dass die grundsätzliche Verjährungsfrist von drei Jahren wieder greift". Gleiches gilt für Gutscheine aus dem Internet.
Wenn es sich hingegen um eine Dienstleistung handelt, für die die Kosten im nächsten Jahr steigen bzw. eine Veranstaltung nur für einen gewissen Zeitraum angeboten wird, dann können kürzere Fristen gerechtfertigt sein.
Wurde durch den Aussteller eine kürzere Frist als die gesetzlichen drei Jahre bestimmt und löst der Gutscheininhaber innerhalb dieser Zeit den Gutschein nicht ein, so kann er den Wert des Gutscheins von dem Aussteller verlangen. Dieser kann jedoch für einen Anteil als "Entschädigung" in Abzug bringen.
Ebenso häufig wird diskutiert, ob der Gutscheinwert bzw. ein Restbetrag hiervon in bar ausgezahlt werden kann.
Grundsätzlich hat der Beschenkte keinen Anspruch auf Auszahlung. Etwas anderes gilt, wenn die Gutscheinleistung (beispielsweise Kochkurs) nicht mehr angeboten wird.