Gerade in gerichtlichen Verfahren benötigt man zum Nachweis einer Zahlung oder zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Vermögensaufstellung oder auch eines Nachlassverzeichnisses häufig Kontoauszüge. Fast ebenso häufig wurden diese, besonders über längere Zeiträume nicht aufbewahrt oder sind nicht mehr auffindbar.
Hierfür bieten Banken die Möglichkeit auch ältere Kontoauszüge nochmals zu erstellen. Allerdings beträgt auch für Banken die Aufbewahrungspflicht gem.
§ 257 HGB (Handelsgesetzbuch), ebenso wie für sonstige Unternehmen, lediglich
10 Jahre. Insoweit empfiehlt es sich natürlich notwendige Unterlagen selbst sicher zu verwahren.
Für die Nacherstellung älterer Kontoauszüge haben die meisten Banken bisher pauschale Beträge, die in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten waren, gefordert. Diese Beträge waren bei einigen Banken nicht unerheblich. So waren Gebühren in Höhe von € 5,00 je Kontoauszug durchaus üblich. Einige Banken haben sogar bis zu € 15,00 je Kontoauszug für diese doch überschaubare Leistung gefordert.
Auf eine Klage der Verbraucherzentrale hin hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass die Klausel in den jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der derart überhöhte Kosten festgelegt werden, unwirksam ist. Die Preise für die Nacherstellung von Kontoauszügen müssen gemäß § 675d Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlich entstehenden Kosten der Bank ausgerichtet sein.
Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier.