Erneut hat der Bundesgerichtshof ein Urteil über Schadenersatzansprüche bei Flugreiseverspätungen gefällt.
Geklagt hatte eine Familie, die bei Antritt der Rückreise feststellte, dass der ursprünglich geplante Rückflug erheblich verspätet war. Zudem sollte ein anderes Ziel, nämlich Köln anstatt Frankfurt angeflogen werden. Die Dauer der Verspätung hätte 6,5 Stunden betragen. Die Familie hatte sich sodann dazu entschlossen, auf eigene Faust einen Rückflug nach Frankfurt zu buchen, ohne den Reiseveranstalter darüber zu informieren. Im Nachgang haben sie die Erstattung der Kosten verlangt.
Grundsätzlich müssen Reisende bei derartigen "Alleingängen" den Reiseveranstalter in Kenntnis setzen und eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Veranstalter Abhilfe schaffen kann. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn der Reiseveranstalter es versäumt den Reisenden vor Reiseantritt über diese Pflichten aufzuklären. Die Aufklärung war durch den Reiseveranstalter in diesem Fall nicht vorgenommen worden.
Laut BGH hat dieses Versäumnis zur Folge, dass sich der Veranstalter nicht darauf berufen kann, keine Möglichkeit gehabt zu haben, selbst für einen alternativen Rückflug zu sorgen.
Entsprechend müssen die Kosten durch den Reiseveranstalter übernommen werden.
(BGH, Urteil 31.07.2018, Aktenzeichen:. X ZR 96/17)