Erneut hat der Bundesgerichtshof am 12.02.2019 ein Urteil über Schadenersatzansprüche bei Flugreiseverspätungen gefällt.
Die Klägerin hatte die Beklagte wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Zudem begehrte sie die Erstattung von Anwaltskosten, die durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche entstanden sind.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden hatte, kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.
Hieran hält der BGH fest. Anders verhält es sich hingegen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den von einer Annullierung oder großen Verspätung eines gebuchten Fluges oder von einer Beförderungsverweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann.
Danach hat das ausführende Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Es reicht nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss derjenige, bei dem der Anspruch geltend gemacht werden kann, ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist.
Der Fluggast darf somit grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.