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Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelmes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 17.06.2014 festgestellt, dass das Nichttragen eines Fahrradhelmes nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führen kann.

In dem vom BGH entschiedenen Fall fuhr die Klägerin im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte. Sie fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Das Nichttragen eines Fahradhelms hat dabei zum Ausmaß der Verletzungen beigetragen. Die Fahrradfahrerin machte u.a. gegen die Pkw-Fahrerin Schadensersatzansprüche geltend. Während das Oberlandesgericht der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an den Folgen des Unfalls angelastet hat, stellte nunmehr der BGH klar, dass die Radfahrerin rechtlich kein Mitverschulden trifft.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden angelastet werden. Dies ist dann der Fall, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre und die Radfahrerin sich somit nicht „verkehrsrichtig“ verhalten hätte. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin nach Ansicht des BGH noch nicht gegeben.

Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, hatte der BGH nicht zu entscheiden.

Die vollständige Entscheidung des BGH (Az: VI ZR 281/13) finden Sie hier.

 

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