Ohne E-Mail kann man sich eine Kommunikation in der heutigen Zeit nicht mehr vorstellen. E-Mails sind also auch wichtig für die Beweisführung. Allerdings ist oft nicht klar, ob diese auch als Beweis herangezogen werden können.
Grundsätzlich dienen E-Mails der Beweisführung und sind somit „rechtsgültig“. Ebenso wie schriftliche Erklärungen. Jedoch bringen E-Mails auch oft Beweisschwierigkeiten mit sich. Dies ergibt sich beispielsweise bereits daraus, dass E-Mails als elektronisch gespeicherte Daten problemlos verändert oder neu erstellt werden können, ohne dass dies erkennbar ist.
Aber selbst wenn klar ist, dass eine E-Mail von einem bestimmten Konto versendet worden ist, beweist dies noch nicht, dass die E-Mail auch von dem Kontoinhaber verfasst und verschickt worden ist.
Das bedeutet: Möchte sich jemand auf eine E-Mail berufen, muss dieser beweisen, dass die E-Mail auch von demjenigen verfasst worden ist, der als Absender genannt ist.
In vielen Fällen wird diese Problematik jedoch nicht relevant, da es nicht genügt, dass derjenige, der angeblich die E-Mail versendet hat, einfach bestreitet, diese E-Mail verfasst zu haben. Vielmehr muss dieser hinreichende Anzeichen darlegen, die den Beweis „E-Mail“ erschüttern.
Auch kann man durch das Versenden einer E-Mail noch nicht nachweisen, dass diese auch bei dem Empfänger angekommen ist. Das Gesetz erfordert nur in wenigen Fällen die Schriftform und somit eine eigenhändige Unterschrift. Ist dies der Fall, kann die Erklärung nicht per E-Mail abgegeben werden, da diese nicht per Hand unterschrieben wird. Möchte man zum Beispiel einen Vertrag per E-Mail –zulässigerweise- widerrufen, so ist man dafür beweispflichtig, dass diese auch beim Empfänger ankommt.
Dies sollte man stets beim Versenden einer E-Mail bedenken und ggf. ein sog. „E-Mail-Einschreiben“ heranziehen, sofern es vom E-Mailanbieter ermöglicht wird.
Kommt es einem auf den Zugang einer Nachricht an, so ist es ratsam, das Schreiben entweder per Post als Einschreiben zu schicken oder vorab per Telefax zu versenden. Die Sendebestätigung muss aufbewahrt werden. Diese genügt dann als Indiz für den Zugang der Nachricht. Auch wenn das Versenden eine Erleichterung gegenüber einem Brief als Einschreiben darstellt, sollte doch die Rechtssicherheit im Vordergrund stehen.