Immer wieder kommt es vor, dass auf einem privaten Grundstück (Garage, Stellplatz, Einfahrt) ein fremdes Fahrzeug unerlaubt abgestellt wird. Der betroffene Grundstückseigentümer /-besitzer weiß dann oft nicht, was zu tun ist.
Gegen Parkbehinderungen kann man unterschiedlich vorgehen. Wer ohne den Willen des Besitzers/ Eigentümers auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, handelt in verbotener Eigenmacht und begeht eine Besitzstörung gemäß § 858 BGB bzw. eine Eigentumsstörung im Sinne des § 1004 BGB. Gegen diese Besitzstörung hat der Besitzer einen Beseitigungsanspruch. Das bedeutet, er kann von dem betroffenen Fahrer die Entfernung des Fahrzeugs verlangen. Wenn der Fahrer jedoch gerade nicht greifbar ist, kann auf Unterlassung geklagt werden.
Da ein Klageverfahren meistens längere Zeit in Anspruch nimmt, bleibt dem Eigentümer letztendlich die Möglichkeit der Selbsthilfe gemäß § 859 Abs. 3 BGB. Die Ausübung des Selbsthilferechts ist nicht unproblematisch. Dieses darf nur „sofort“ nach der Besitzentziehung ausgeübt werden. Unnötiges Warten ist insofern nicht erlaubt. Das Landgericht Frankfurt hat jedoch unter „sofort“ gebilligt, dass ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug noch nach 4 Stunden abgeschleppt wurde (vgl. NJW 1984,183).
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass derjenige, der abschleppen lässt, eine Schadensminderungspflicht hat. Empfehlenswert ist, zunächst in Erfahrung zu bringen, wem das Fahrzeug gehört. Dies kann durch eine Halteranfrage erfolgen. Das Abschleppen hingegen sollte stets das letzte Mittel sein. Kein geeignetes Mittel ist das Versperren der Ausfahrt, um den Falschparker an der Wegfahrt zu hindern. Dies kann gegebenenfalls als strafbare Nötigung angesehen werden und Schadensersatzansprüche auslösen.
Bleibt nur die Möglichkeit, das Auto abschleppen zu lassen, so hat derjenige, der das Abschleppunternehmen beauftragt, die Kosten zu tragen. Diese kann er jedoch vom Besitzstörer wieder einfordern. Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass wiederum eine Schadensminderungspflicht besteht. Hätte ein Versetzen des Fahrzeugs statt einem Abschleppen auch genügt, so sind dem Grundstückseigentümer nur Kosten zu erstatten, die für ein Versetzen entstanden wären.