Seit geraumer Zeit geht durch Deutschland, und somit auch durch Weilheim, eine Abmahnwelle an angebliche Benutzer der Seite www.redtube.com wegen (vermeintlicher) urheberrechtlicher Verstöße.
Grundsätzlich gilt, dass man Abmahnungen nicht einfach "liegen lassen" sollte. Dies gilt auch hier.
Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist rechtlich dabei nicht eindeutig. Wie bei jeder Abmahnung gibt es Nachweisprobleme dass eine tatsächlichen Verletzungshandlung des Users statt gefunden hat; zudem sind oft die tatsächlichen IP-Adressen unrichtig.
In den nunmehr sehr bekannten Fällen kommt ein weiteres Problem hinzu:
Völlig unklar ist, ob durch das Ansehen von Inhalten im Internet tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, das heißt, ob eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Inhalte statt findet. Ein Nutzer der Seite www.redtube.com "streamt" den Film, den er sehen möchte. Hierbei wird der Film auf dem Computer des Nutzers zwischengespeichert, jedoch nicht dauerhaft gespeichert. Diese Speicherung ist dem User meist auch nicht bekannt.
Zwar handelt es sich bei der Speicherung grundsätzlich um eine Vervielfältigung im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG), jedoch fehlt es eben oft an dem Merkmal der Kenntnis und des Willens des Users, der wiederum für die Gesetzesverletzung eine Voraussetzung wäre.
Gemäß §§ 53 und 44a UrhG sind ausserdem eine Privatkopie und "vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen" als Verletzungshandlungen ausgeschlossen.
Diese Einwendungen sollten gegenüber den jeweiligen Abmahnanwälten vorgebracht werden, da diese bei einer fehlenden Reaktion von „leichten Opfern“ ausgehen. Sofern man eine Abmahnung erhalten hat, sollte man allein deshalb reagieren.