Fluglinien, die wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses einen Flug annullieren, müssen dem Gast einen frühestmöglichen Ersatz anbieten. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Fluggast habe einen Anspruch darauf, schnellstmöglich anderweitig befördert zu werden, wenn dies für die Fluglinie zumutbar sei.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Flug von Reykjavik nach München, der Anfang 2020 wegen einer Blizzardwarnung annulliert worden war. Die Fluggäste waren daraufhin erst am übernächsten Tag in München gelandet, obwohl es auch einen Flug am Tag nach dem Sturm gegeben hatte. Sie klagten deshalb auf eine Ausgleichszahlung, weil sie nicht schnellstmöglich befördert worden waren.
Wegen einer Verspätung von mindestens drei Stunden oder Flugausfall steht Fluggästen nach der Fluggastrechteverordnung ein Ersatzanspruch zu, wenn die Airline die Verzögerung zu vertreten hat. Nur bei außergewöhnlichen Ereignissen kann es Ausnahmen geben, die eine Schadenersatzpflicht entfallen lassen. Auf diese Ausnahme hatte die beklagte Airline gehofft. Sie argumentierte, dass selbst mit der nächstmöglichen Flugalternative eine Verspätung von mindestens drei Stunden nicht vermieden werden konnte. Sie buchte die klagenden Fluggäste deshalb auf einen Flug zwei Tage nach dem Blizzard, obwohl auch einen Tag nach dem Blizzard ein Flieger ging. Von der Pflicht zur Ausgleichszahlung hielt sie sich befreit, da sie einen Ersatzflug durchgeführt habe.
Der BGH stimmte jedoch dieser Argumentation nicht zu. Nur weil eine Verspätung von drei Stunden ohnehin nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre, heißt das nicht, dass irgendein Ersatzflug genüge, um von der Entschädigungspflicht befreit zu werden. Dadurch, dass die Airline ihren Fluggästen erst zwei Tage nach dem Blizzard einen Flug zuordnete, obwohl schon einen Tag nach dem Blizzard ein anderer Flieger ging, habe sich die Fluggesellschaft ersatzpflichtig gemacht, da sie den Anspruch der Fluggäste auf schnellstmögliche Beförderung nicht erfüllt hat.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.